I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen
ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge
werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind,
nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige
Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen
unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für
etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der
auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine
angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren
zu verlangen.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.
Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für
Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des
Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen,
es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur
Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz
§§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein
Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben
enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art
der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
ca) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte
Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt
(z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene
Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte
(z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 - 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
cb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung
derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung
nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad
nach Rockwell oder Vickers;
cd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
ce) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärte-
tiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die
Lage des zu härtenden Bereiches;
cf) bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder
die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast
(siehe DIN-Prüfnormen);
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften
(siehe DIN 6773, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus
denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen.
Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt,
so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere
Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den
Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke
und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber
besonders hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner
Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer
erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung
herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd
vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges –
angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftrag-
nehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht
abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle,
zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und
schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch
Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an
Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch
Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden.
Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann,
wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die
Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom
Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung
abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw.
mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder
Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn
der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
II.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im
branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft.
Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer
Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den
Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der
Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt
und geeigneten Mitteln durchgeführt.
Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und
Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit
u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des
verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder
wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht
gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer
dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten
Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im
Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht
kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die
Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche
Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch
nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn
zu zahlen.
Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraus-
setzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer
unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler
sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von
12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch
für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht
längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem
Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben
werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht
oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann
der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten
angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten
oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf
Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärme-
behandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer
verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine
etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne
schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet
worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess
von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt
in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine
Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf
Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl.
hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln
gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr
übernommen werden.
II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung
die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der
Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben
gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärme-
behandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet - soweit keine beiderseitigen
schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind - nicht für Schäden aus
einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber
gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für
die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt.
Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an
Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden
vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des
Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten -
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt
auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten
Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade
bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem
Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes,
sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der
Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie
der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
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